Zusammenfassung: Das LG St.Pölten erläutert, dass die Prüfung unterhaltsrechtlicher Bereicherungsansprüche in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fällt und qualifiziert die Zuweisung der Zuständigkeit zu den Gerichtshöfen im Zuge der Außerstreitreform als Redaktionsversehen.
Rechtsgrundlagen: § 1042 ABGB; § 49 Abs 2 JN; § 49 Abs 3 JN