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Grundsätze des Kostenersatzes im Unterhaltsverfahren

FamilienrechtEF-Z 2006/83EF-Z 2006, 138 - 139 Heft 4 v. 1.12.2006

Zusammenfassung: Die Billigkeitsklausel des § 78 Abs 2 AußStrG ermöglicht keine beliebige Abweichung vom Erfolgsprinzip.

Rechtsgrundlagen: § 78 Abs 2 AußStrG

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