§ 956 ABGB; § 603 ABGB
Der Widerrufsverzicht ist bei einer Schenkung auf den Todesfall als materielles Gültigkeitserfordernis zu qualifizieren.
OGH 03.08.2006, 8 Ob 107/05a
§ 956 ABGB; § 603 ABGB
Der Widerrufsverzicht ist bei einer Schenkung auf den Todesfall als materielles Gültigkeitserfordernis zu qualifizieren.
OGH 03.08.2006, 8 Ob 107/05a