Zusammenfassung: Der Autor setzt sich mit der Haftung der Eltern, die ihre Aufsichtspflichten über ihre Kinder an dritte Personen auslagern, auslagern. So weist er nach, dass sich die Haftung bei Schadenszufügungen durch die Betreuungsperson nicht auf § 1313a ABGB, sondern auf § 264 Abs 2 ABGB stützt. Im Fall der " Parkbetreuung" durch Angehörige eines gemeinnützigen Vereins bietet der als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu qualifizierende zugrundeliegende Subventionsvertrag die Grundalge für die Haftung des Vereins für dessen Mitarbeiter nach § 1313a ABGB.