Zusammenfassung: Die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Namensänderung eines minderjährigen Kindes durch gerichtliche Genehmigung ist zulässig. Leitziel ist das Wohl des Minderjährigen, dessen Motive für die Namensänderung sind nicht relevant.
Rechtsgrundlagen: § 176 ABGB