1. Als Voraussetzung für die Erlassung einer eV bedarf es eines drohenden unwiederbringlichen (und nicht wiedergutzumachenden) Schadens; dieser drohende Schaden muss entweder den ASt (§ 381 Z 2 EO) oder die Ges (§ 42 Abs 4 GmbHG) betreffen.
1. Als Voraussetzung für die Erlassung einer eV bedarf es eines drohenden unwiederbringlichen (und nicht wiedergutzumachenden) Schadens; dieser drohende Schaden muss entweder den ASt (§ 381 Z 2 EO) oder die Ges (§ 42 Abs 4 GmbHG) betreffen.