1. Der Vorwurf, eine Lebensmittelhändlerin sei durch den Verkauf von Schweinefleisch aus konventioneller Haltung (Vollspaltenboden) für das damit verbundene Tierleid verantwortlich, begründet ein subjektives Werturteil mit ausreichendem Tatsachensubstrat und ist daher nach Art 10 EMRK gerechtfertigt. Dass die Lebensmittelhändlerin nur eine Mitverantwortung treffen kann, weil sie selbst keine unmittelbare Tierhaltung betreibt, ändert nichts an der Berechtigung der Bekl, das iS eines zulässigen subjektiven Werturteils als "Verantwortung" zu äußern.