Nach Art 8 Nr 1 VO 1215/2012 (Brüssel Ia) können mehrere Bekl, die ihren Wohnsitz in unterschiedlichen MS haben, vor dem Gericht des Wohnsitzes eines von ihnen wegen Verletzung einer Unionsmarke verklagt werden, wenn ihnen jeweils eine materiell identische Verletzung dieser Marke vorgeworfen wird und sie durch einen exklusiven Vertriebsvertrag verbunden sind.
C-832/21