vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ergebnisse des Widerspruchsverf sind bei nachrangigem Rek zu berücksichtigen

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturRamon Spiegelecolex 2024/85ecolex 2024, 144 Heft 2 v. 14.2.2024

1. Gegenstand eines Widerspruchsverf nach § 397 EO ist die Überprüfung der objektiven Richtigkeit der erlassenen eV nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Erlassung. Im Widerspruchsverf gilt kein Neuerungsverbot.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!