1. Gegenstand eines Widerspruchsverf nach § 397 EO ist die Überprüfung der objektiven Richtigkeit der erlassenen eV nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Erlassung. Im Widerspruchsverf gilt kein Neuerungsverbot.
1. Gegenstand eines Widerspruchsverf nach § 397 EO ist die Überprüfung der objektiven Richtigkeit der erlassenen eV nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Erlassung. Im Widerspruchsverf gilt kein Neuerungsverbot.