Nach § 183 Abs 1 IO ist, wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Insolvenzverf voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverf aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, dass er den Zahlungsplan erfüllen wird. Gem § 183 Abs 4 IO ist, solange die Voraussetzungen des Abs 1 vorliegen, § 123a IO über die Aufhebung des Insolvenzverf mangels Vermögens nicht anzuwenden.