An der früheren Rechtslage wurde der mangelnde Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Gerichtsverf kritisiert. Parteien mussten mitunter zw Prozessverlust und Verlust von Geschäftsgeheimnissen entscheiden. Der neue § 26h UWG könnte Abhilfe schaffen. Die - mE unnötig restriktive - Auslegung des OGH lässt die alten Probleme aber in vielen Fällen bestehen. Ich habe mich mit der Thematik bereits mehrfach befasst. (FN ) Der vorliegende Beitrag baut auf den früheren Publikationen auf und fasst den Status Quo nach der aktuellen E des OGH zu 4 Ob 52/23k zusammen.