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Parallelimport, Incoterms und Geschäftsgeheimnisse

Wettbewerbs- und ImmaterialgüterrechtRechtsprechungJudikaturMichael Wollerecolex 2024/40ecolex 2024, 67 - 69 Heft 1 v. 23.1.2024

1. Marktabschottung liegt dann vor, wenn grenzüberschreitende Lieferungen im Binnenmarkt nachhaltig und erfolgreich unterbunden werden, etwa wenn in allen Ländern des EWR jeweils nur ein Alleinvertriebsberechtigter (Generalimporteur) für die Markenwaren existiert, und auf diese Weise ein unterschiedliches Preisniveau zw den MS aufrechterhalten werden kann, wofür es konkreter Anhaltspunkte bedarf.

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