1. Die Neufassung der Stiftungsurkunde dient oftmals dem Zweck, Klarheit in Bezug auf den Inhalt der Stiftungsurkunde zu schaffen. Die Auffassung, dass jegliche Neufassung der Stiftungsurkunde schon bei dem geringsten Beschlussmangel in Bezug auf einzelne abgrenzbare Punkte zum Fehlen einer Stiftungsurkunde überhaupt führt, ist unrichtig.