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Fallfrist des § 29 Abs 4 UrhG gilt auch für Werknutzungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken

Wettbewerbs- und ImmaterialgüterrechtRechtsprechungJudikaturAdolf Zemannecolex 2024/43ecolex 2024, 72 - 73 Heft 1 v. 23.1.2024

1. Die 14-tägige Frist des § 29 Abs 4 UrhG ist eine Fallfrist, mit deren Versäumung der Verlust des Bestreitungsrechts des Werknutzungsberechtigten kraft Gesetzes eintritt. Das gilt auch dann, wenn der Rechterückruf aufgrund eines gesetzlichen Ausnahmetatbestands wie § 40 Abs 3 UrhG (gewerbliches Filmwerk) oder etwa § 30 Abs 1 UrhG (Auftragswerk ohne Verwertungspflicht) unzulässig ist.

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