1. Eine vertikale Vereinbarung über die Festsetzung von Mindestpreisen für den Weiterverkauf ist nicht zwangsläufig eine "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung iSv Art 101 Abs 1 AEUV.
1. Eine vertikale Vereinbarung über die Festsetzung von Mindestpreisen für den Weiterverkauf ist nicht zwangsläufig eine "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung iSv Art 101 Abs 1 AEUV.