1. Der EuGH führt aus, dass der Hinweis im schriftlichen Vertrag auf AGB durch Angabe des Hyperlinks zu einer Website, über die es grds möglich ist, von diesen AGB Kenntnis zu nehmen, sofern dieser Hyperlink funktioniert und von einer Partei mit normaler Sorgfalt geöffnet werden kann, als Nachweis zu werten ist, dass diese Informationen zugegangen sind. Der EuGH hält daher grds am Zugangserfordernis fest, lässt für dessen Nachweis aber ausreichen, wenn beim (deutlichen) Hinweis auf die AGB ein Hyperlink angegeben wird, sofern dieser funktioniert und von einer Partei mit normaler Sorgfalt geöffnet werden kann.