1. Die EuGVVO 2012 regelt das Aussetzungsverf als solches nicht, sondern überlässt es dem nationalen Prozessrecht, die Modalitäten der Aussetzung nach Art 29 oder 30 EuGVVO festzulegen. In der Rsp des OGH ist jedoch geklärt, dass die Bestimmungen über die Unterbrechung des Verf nach §§ 190 ff ZPO (analog) heranzuziehen sind.