1. Wird ein Prüfungsprozess mit Urteil erledigt, so hat das ProzessG eine allfällige persönliche Verpflichtung des bestreitenden Insolvenzverwalters zum Rückersatz der Prozesskosten an die Insolvenzmasse (§ 112 Abs 2 Satz 2 IO) von Amts wegen in die Kostenentscheidung aufzunehmen.