In der Praxis zeigt sich, dass Verpflichtete bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung mit einer österr Privatstiftung (PS) zusätzlich zur obligatorischen Stiftungsurkunde oftmals keine oder eine veraltete Kopie der Stiftungszusatzurkunde einholen und auch ansonsten keine angemessenen Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer (wE) setzen. In diesem Artikel (FN ) soll ausgeführt werden, dass es jedenfalls erforderlich ist, dass Verpflichtete eine (aktuelle) Stiftungszusatzurkunde einholen bzw im Ausnahmefall auch eine Einsichtnahme in die Stiftungszusatzurkunde mit anschließendem Aktenvermerk durch Mitarbeiter des Verpflichteten bzw durch qualifizierte Dritte möglich ist. WiEReG-Auszüge oder lediglich mündliche Auskünfte des Kunden sind nicht ausreichend. Es soll gezeigt werden, dass bei einer fehlenden Feststellung und/bzw unzureichenden Überprüfung von wE § 7 Abs 7 FM-GwG zu berücksichtigen ist und demzufolge Verpflichtete etwa keine Transaktionen ausführen sowie keine Geschäftsbeziehung begründen dürfen. Zudem ist eine bestehende Geschäftsbeziehung zu beenden.