Fragen der Vertragsauslegung sind zumeist Einzelfragen, die keine allgemeine erhebliche Bedeutung haben. Eine Revision an den OGH ist daher üblicherweise nicht zulässig (§ 502 ZPO). Die Vertragsauslegung durch den OGH, (FN ) insb aber durch das BerG, in zahlreichen gleichlautenden E zu Einstufungen entgegen einer Dienstordnung, der nicht gefolgt werden kann, gibt aber Anlass, auf Fragen der (richtigen) Vertragsauslegung einzugehen.