Regelmäßig werden vom Bauträger technische Anlagen, wie insb zentrale Wärmeversorgungsanlagen, über den Abschluss von Contractingverträgen für die (zukünftigen) Wohnungseigentümer bereitgestellt. Der OGH hat in der E 5 Ob 160/22y ausführlich Stellung zur Geltungskontrolle und zum Transparenzgebot beim Anlagencontracting genommen. Dabei betont er auch, dass das Contracting im Bauträgervertrag nicht generell unzulässig ist.