1. § 367 ABGB schützt nur den redlichen Erwerber einer beweglichen Sache. Die Redlichkeit bestimmt sich nach § 368 ABGB. Redlich ist demnach nur, wer den Veräußerer aus wahrscheinlichen Gründen für den Eigentümer halten konnte, wobei diesbezüglich schon leichte Fahrlässigkeit schadet. Beim Erwerb von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens genügt dagegen der gute Glaube an die Befugnis des Veräußerers, über die Sache zu verfügen.