Ein Unternehmen haftet nicht als mittelbarer Störer für herabsetzende Äußerungen der von ihm beauftragten PR-Agentur, wenn diese weisungswidrig handelt und bereits Titel gegen den unmittelbaren Störer und die PR-Agentur vorliegen, mit denen Verstöße wirksam abgestellt werden können. Der Beitrag erläutert OGH 6 Ob 186/22d, worin der OGH jüngst Wichtiges zur Haftung mittelbarer Störer aussagt.
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