Der Gf einer GmbH handelt pflichtwidrig, wenn er auf Kosten der Gesellschaft einen Wohnwagen anschafft, dessen Nutzung er für sich persönlich vorgesehen hat. Die Verzichtswirkung der Entlastung tritt nicht ein, wenn der Gf eine "vorläufige" Bilanz ohne Anlagenspiegel und ohne Angabe von Vorjahreszahlen unter Verwendung des pauschalen Oberbegriffs "sonstige Transportmittel" für Fahrzeuge im Anlagevermögen vorlegt, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um einen für den persönlichen Gebrauch bestimmten Wohnwagen handelt. Dieser Sachverhalt genügt nicht für die Erkennbarkeit haftungsrelevanter Umstände im Rahmen der Entlastung des Gf.