1. Die bekl Abschlussprüferin haftet aufgrund des rk Zwischenurteils des ErstG für den Schaden der geprüften Ges, den diese durch die verzögerte Insolvenzeröffnung erlitten hat, weil die Gf aufgrund des unrichtig erteilten uneingeschränkten Bestätigungsvermerks nicht schon früher einen Insolvenzantrag gestellt hatten.