Ist für eine Rechtsstreitigkeit anstelle des angerufenen Gerichts ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig, so hat sie das angerufene Gericht, sofern seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist, gem § 38 Abs 2 ASGG an das nicht offenbar unzuständige Gericht von Amts wegen zu überweisen. Jedenfalls der Kl kann gegen diese E Rek erheben. Der Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 Satz 4 ZPO ist nicht anwendbar.