Ansprüche auf von der Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zu gewährende Beihilfen (Fixkostenzuschuss, Ausfallbonus) sind nicht unpfändbar. Ansprüche auf diese Beihilfen sind nicht per Analogie in den Katalog der unpfändbaren Forderungen (§ 290 EO) einzubeziehen.
3 Ob 42/23g