1. Wird in AGB zur Reiseversicherung eine Klausel, wonach "eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird", einem Haftungsausschluss wegen Vorsatz gleichgehalten, so ist dies zulässig, weil die Klausel für den Ausschluss dennoch Vorsatz voraussetzt und es dadurch nicht zu einer Haftungserweiterung kommt.