Die vertragsrechtlichen Streitigkeiten von Personen, die bei gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften im engen Dienst der Verkündigung stehen, können im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nur dann ausgetragen werden, wenn sie gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstoßen.
9 Ob A 124/22h