Im Rahmen der Gruppenbesteuerung sind Teilwertabschreibungen hinsichtlich Beteiligungen an Gruppenmitgliedern nicht abzugsfähig (§ 9 Abs 7 Satz 1 KStG). Dies gilt für inländische und ausländische Gruppenmitglieder gleichermaßen. Bei Untergang (Liquidation oder Insolvenz) eines ausländischen Gruppenmitglieds können jedoch tatsächliche und endgültige Vermögensverluste an der Beteiligung geltend gemacht werden (§ 9 Abs 6 Z 7 Satz 4 KStG). Dies gilt jedoch nur, insoweit diese endgültigen Verluste im anlässlich des Untergangs des ausländischen Gruppenmitglieds nachzuversteuernden Betrag Deckung finden, der sich aus den zuvor im Rahmen der Gruppe geltend gemachten Verlusten des ausländischen Gruppenmitglieds ergibt. Vermögensverluste, die über den Nachversteuerungsbetrag hinausgehen, verfallen. Damit unterscheidet sich das Regime zur Berücksichtigung von tatsächlichen und endgültigen Vermögensverlusten innerhalb einer Unternehmensgruppe allerdings von jenem des § 10 Abs 3 Satz 2 KStG, das auf internationale Schachtelbeteiligung außerhalb einer Unternehmensgruppe zur Anwendung gelangt. Nach dieser Bestimmung kann ein Vermögensverlust anlässlich des Untergangs einer (nicht-optierten) internationalen Schachtelbeteiligungen nämlich zur Gänze geltend gemacht werden. Diese unterschiedlichen Besteuerungsfolgen skizzieren das Spannungsfeld, mit welchem sich das BFG in einem kürzlich ergangenen Erk zu beschäftigen hatte. Fraglich war eine mögliche parallele Anwendung von § 9 Abs 6 Z 7 und § 10 Abs 3 KStG. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich eingehend mit den inhaltlichen wie methodischen Ausführungen des BFG. (FN )