Der österreichische Gesetzgeber legte bereits in der Stammfassung des Übernahmegesetzes (ÜbG), angelehnt an internationale Vorbilder, eine Angebotspflicht wegen des Ausbaus einer kontrollierenden Beteiligung (sog "Creeping-in") (FN ) grund. Die Entscheidung, ob Creeping-in eine Angebotspflicht auslösen soll oder nicht, übertrug er kraft Verordnungsermächtigung an die ÜbK (s § 22 Abs 6 ÜbG Stammfassung), die in der 2. ÜbernahmeVO (FN ) dafür optierte. Das ÜbRÄG 2006 führte diese Angebotspflicht unmittelbar in das Gesetz über (s § 22 Abs 4 ÜbG idF BGBl I 2006/75). Die Übernahmegesetz-Novelle 2022 ("ÜbG-Nov 2022", BGBl I 2022/124) hält zwar am Konzept des Creeping-in grundsätzlich fest, ausweislich der ErläutRV (1526 BlgNR 27. GP 1) soll es aber in Teilbereichen "liberalisiert und für die Praxis besser handhabbar gemacht werden". Das gibt Anlass, das Creeping-in im übernahmerechtlichen Gesamtgefüge zu würdigen und dessen Neuregelung vorzustellen.