1. Trotz des dispositiven Charakters von § 52 Abs 2 GmbHG steht den Gesellschaftern einer GmbH für die Ausübung ihres Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen mangels aktienrechtlicher Besonderheiten analog zu § 153 Abs 1 Satz 2 AktG eine zweiwöchige Mindestfrist zu. Der gegenteiligen Minderansicht, wonach eine Verkürzung unter die zweiwöchige Frist bei personalistisch ausgeprägten GmbH-Gesellschafterstrukturen gerechtfertigt sei, ist aufgrund der Tatsache, dass auch eine Aktiengesellschaft personalistisch ausgestaltet sein kann, nicht zu folgen.