Ergibt sich aus dem Gesamtverhalten, dass keine Dauerverpflichtung zur Dienstleistung bestand, sondern Tätigkeiten aus Gefälligkeit verrichtet wurden, liegt kein Arbeitsvertrag vor.
8 Ob A 74/22y
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Ergibt sich aus dem Gesamtverhalten, dass keine Dauerverpflichtung zur Dienstleistung bestand, sondern Tätigkeiten aus Gefälligkeit verrichtet wurden, liegt kein Arbeitsvertrag vor.
8 Ob A 74/22y
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