Weigert sich ein Bediensteter, eine zustellungsfähige Wohnadresse bekanntzugeben, liegt eine gröbliche Verletzung der Dienstpflichten vor, die eine Kündigung gem § 44 nö SÄG rechtfertigt.
8 Ob A 19/22k
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Weigert sich ein Bediensteter, eine zustellungsfähige Wohnadresse bekanntzugeben, liegt eine gröbliche Verletzung der Dienstpflichten vor, die eine Kündigung gem § 44 nö SÄG rechtfertigt.
8 Ob A 19/22k
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