1. Bei dem aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Leistungsanspruch handelt es sich (zunächst) nur um einen Befreiungsanspruch, somit nicht (primär) um einen Geldanspruch. Nur wenn der VN seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, verwandelt sich sein ursprünglicher Befreiungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen RechtsschutzV.