1. Bei den Begriffen "Neuwert", "Zeitwert" und "Verkehrswert" handelt es sich um in erster Linie versicherungsrechtliche Begriffe, zu deren Auslegung nur dann auf die Schadenersatzbegriffe des bürgerlichen Rechts zurückzugreifen ist, wenn die Versicherungsbedingungen ausdrücklich darauf verweisen oder wenn deren Wortlaut sonst keine sinnvolle Auslegung erlaubt.