1. Nach § 13 IO besteht während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich eine Grundbuchssperre; sie beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag. Der Anmerkung der Insolvenzeröffnung kommt nur deklarative Wirkung zu; ein Antrag, für den nicht iSd § 13 IO ein vor dem Tag der Insolvenzeröffnung liegender Rang in Anspruch genommen werden kann, ist daher unabhängig davon abzuweisen, ob die Insolvenzeröffnung im Grundbuch angemerkt ist, oder nicht.