1. Im Unterlassungsprozess zwischen Nachbarn wegen Geruchsimmissionen nach § 364 Abs 2 ABGB begründet das Vorliegen einer Baubewilligung für eine landwirtschaftliche Anlage (hier: zur Rinderhaltung) nach dem Stmk BauG idF auch nach der Novelle LGBl 2008/88 mangels umfassenden, den Individualrechtsschutz ausschließenden und mit § 74 Abs 2 GewO vergleichbaren, Immissionsschutz im Bauverfahren nicht das Vorliegen einer "behördlich genehmigten Anlage" iSd § 364a ABGB.