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Zum dringenden Wohnbedürfnis beim Vorliegen einer faktischen Wohnmöglichkeit aufgrund einer Geschäftsführungsfunktion

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturAndreas Herrmannecolex 2023/65ecolex 2023, 124 Heft 2 v. 16.2.2023

Es liegt kein dringendes Wohnbedürfnis iSv § 14 Abs 3 MRG vor, wenn eine rechtlich gleichwertige und abgesicherte alternative Wohnmöglichkeit besteht. Dass eine Person als Geschäftsführer einer Gesellschaft eine Wohnung dieser Gesellschaft faktisch nutzen kann, darauf aber keinen vertraglichen Anspruch hat, begründet aber keine gleichwertige und abgesicherte alternative Wohnmöglichkeit iSv § 14 Abs 3 MRG.

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