1. Vertragsbestimmungen, nach denen Verbraucher:innen während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden sind, sind für diese nicht verbindlich. Für die Beurteilung der Unangemessenheit ist eine im Einzelfall durchzuführende Gesamtwertung aller einschlägigen Vertragsumstände vorzunehmen, wobei die Interessen der Unternehmer:innen auf Durchführung des Vertrags gegen die Interessen der Verbraucher:innen auf angemessene und feststellbare Erfüllungszeit abzuwägen sind. Die Bindung an einen Fitnessstudiovertrag im Ausmaß von 16 Monaten wurde vom OGH als unangemessen lange und damit als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB eingestuft. Zudem ist die Bezeichnung eines Verzichts auf Abgabe einer Kündigungserklärung als "Mindestvertragsdauer" intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, wenn sich die Mindestvertragsdauer noch um die Kündigungsfrist verlängert und den Verbraucher:innen damit ein unklares Bild über ihre vertraglichen Pflichten vermittelt wird.