1. Da sowohl Eröffnung als auch positive Erledigung der Schuld des Kl bei Schluss der Verhandlung erster Instanz innerhalb eines Fünfjahreszeitraums lagen und nach 6 Ob 87/21v (ErwGr 3.3.) im Übrigen auch eine Speicherdauer von bis zu zehn Jahren tolerabel ist, kann die Festlegung eines zwingenden Fristbeginns aus der zitierten E nicht abgeleitet werden.