Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden. Ihr Umfang richtet sich vor allem danach, inwieweit die Verkehrsteilnehmer vorhandene Gefahren selbst erkennen und ihnen begegnen können (stRsp; RIS-Justiz RS0023726). Vom Inhaber eines Geschäfts kann nicht die Beseitigung sämtlicher Gefahrenquellen gefordert werden, vielmehr ist auch vom Kunden zu erwarten, dass er beim Gehen "vor die Füße schaut". Der Verkehrssicherungspflichtige hat zwar vor ungewöhnlichen Niveauunterschieden zu warnen. Stufen, die von den Verkehrsteilnehmern normalerweise wahrgenommen werden können, müssen aber nicht besonders gekennzeichnet werden.