1. Den Rechtsanwalt trifft die Pflicht, den Mandanten bei beabsichtigter Klagsführung klar und deutlich zu belehren, wenn die Prozessführung nach dem Wortlaut des Gesetzes oder nach stRsp aussichtslos erscheint. Es gilt der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB.