1. Die Instandhaltungspflicht des Vermieters nach § 1096 ABGB umfasst auch allgemeine Teile der Liegenschaft, die der Mieter nach Vertrag oder Verkehrsübung benützen darf. Nach § 1096 ABGB trifft den Vermieter die Nebenpflicht, für die gefahrlose Benützung dieser Teile Sorge zu tragen.