1. Auch eine gekürzte Urteilsausfertigung iSd § 417a ZPO nach mündlicher Verkündung des Urteils stellt ein Urteil mit allen Rechtskraftwirkungen dar. Dies gilt auch dann, wenn die gekürzte Urteilsausfertigung unzulässig war. Daraus folgt, dass auch die Zustellung einer - kraft der rechtzeitigen Berufungsanmeldung - unzulässigen gekürzten Urteilsausfertigung die vierwöchige Berufungsfrist nach § 463 ZPO auslöst.