1. Über Antrag einer oder beider Parteien kann nach § 31 Abs 1 JN aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegation an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Dies ist auch im außerstreitigen Verf möglich.
1. Über Antrag einer oder beider Parteien kann nach § 31 Abs 1 JN aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegation an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Dies ist auch im außerstreitigen Verf möglich.