Zeitguthaben, die als solche aufgrund einer Zeitausgleichsvereinbarung iSe anderen Verteilung der Arbeitszeit auszugleichen sind, stellen keine Entgeltansprüche dar und damit auch keine vermögensrechtlichen Ansprüche, die als Insolvenzforderungen den Wirkungen eines Sanierungsplans unterliegen.
8 Ob A 16/23w