1. Dienstbarkeiten verjähren durch bloßen Nichtgebrauch gewöhnlich in 30 Jahren. § 1488 ABGB verkürzt diesen Zeitraum auf drei aufeinander folgende Jahre, wenn sich der Verpflichtete über diese gesamte Zeit der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt und der Berechtigte sein Recht, ohne richterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, nicht geltend macht ("Freiheitsersitzung"); auch dabei handelt es sich um einen Fall der Verjährung. Die Freiheitsersitzung kann grds auch zur Einschränkung einer Dienstbarkeit führen.