Das Mitverschulden iSd § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinne voraus. Auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt. Mitverschulden kann auch in vorwerfbarer Untätigkeit liegen. Voraussetzung ist, dass dem Geschädigten sein Verhalten, auch entsprechend seinem Wissensstand, subjektiv vorwerfbar und es für die Entwicklung des Schadens kausal ist.