1. Liegenschaftsteile, deren Zweckbestimmung einer ausschl Benützung entgegensteht, die also Kraft ihrer faktischen Beschaffenheit von vornherein nicht als Wohnungseigentumsobjekt oder Zubehör nutzbar sind, sind notwendige allg Teile der Liegenschaft. An notwendig allg Teilen der Liegenschaft kann weder Wohnungseigentum noch Zubehör-Wohnungseigentum begründet werden. Notwendige allg Teile der Liegenschaft können nicht Gegenstand einer Benützungsregelung sein.